Veranstaltung: | Arbeitstreffen Satzung und Kassen- und Beitragsordnung |
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Antragsteller*in: | Kreisvorstand RD-ECK (dort beschlossen am: 10.02.2020) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 12.02.2020, 08:13 |
S Satzung
Text
Satzung des KV Rendsburg-Eckernförde als PDF
§1 - Name, Organisation und Sitz
1. Der Kreisverband Rendsburg-Eckernförde der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führt
den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Kreisverband Rendsburg-Eckernförde.
2. Er ist der Zusammenschluss der im Kreisverband Rendsburg-Eckernförde
gemeldeten Mitglieder der Partei.
3. Der Sitz des Kreisverbands ist Rendsburg.
§2 - Aufnahme von Mitgliedern
1. Mitglied des Kreisverbandes Rendsburg-Eckernförde von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
kann werden, wer sich zu den Grundsätzen der Partei und ihrem Program bekennt,
keiner anderen Partei angehört und das 14. Lebensjahr vollendet hat.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Er informiert den
zuständigen Ortsverband über die Aufnahme. Jedes Neumitglied ist, falls es nicht
im Einzugsbereich eines Ortsverbandes wohnhaft ist, im Einvernehmen mit dem
Mitglied einem Ortsverband oder unmittelbar dem Kreisverband zuzuordnen.
3. Eine Zurückweisung der Aufnahme durch den Vorstand ist dem*der Bewerber*in
gegenüber unter Hinweis auf die folgenden Rechte mitzuteilen. Gegen die
Zurückweisung des Aufnahmeantrages kann der*die Bewerber*in bei der
Kreismitgliederversammlung Einspruch einlegen; über diesen entscheidet die
Versammlung mit einfacher Mehrheit.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums zum
Antrag auf Aufnahme.
§3 - Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt
ist jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand zum
Monatsende möglich. Der Austritt ist gegenüber dem Orts- oder Kreisverband
schriftlich zu erklären.
2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aufgrund der Nichtzahlung von zwei
Mitgliedsbeiträgen durch Beschluss des Kreisvorstandes erfolgen. Hierfür bedarf
es einer Mahnung mit Setzung einer Zahlungsfrist, die frühestens 30 Tage nach
Fälligkeit der ausgebliebenen Beitragszahlung erfolgen darf. Erfolgt innerhalb
der Frist keine Beitragszahlung, kann der Ausschluss beschlossen werden, sofern
auf diese Rechtsfolge im Mahnschreiben hingewiesen worden ist.
3. Über einen Ausschluss aus anderen Gründen entscheidet das zuständige
Schiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden,
wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder
Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
§4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung des
Kreisverbandes zu beteiligen, an seinen Veranstaltungen teilzunehmen und dort
Anträge einzubringen sowie an den Abstimmungen und Wahlen in aktiver und
passiver Weise teilzunehmen soweit die Satzung nichts anderes regelt.
2. Satzungsgemäß gefasste Beschlüsse der Parteiorgane und diese Satzung sind für
alle Mitglieder bindend und einzuhalten.
3. Die Pflicht zur rechtzeitigen Zahlung des Mitgliedsbeitrags besteht gegenüber
dem Kreisverband. Näheres regelt die Beitrags- und Kassenordnung des
Kreisverbandes.
§5 - Aufgaben des Kreisverbandes
Zu den Aufgaben des Kreisverbands und seiner Mitglieder gehören
1. die politische Umsetzung der Grundsätze und Ziele des Programms von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und die Beteiligung an Wahlen;
2. das Tragen des Willensbildungsprozesses der Partei von unten nach oben und
die Vertretung der grundlegenden Ziele und Entscheidungen des Kreisverbandes auf
Landes- und Bundesebene;
3. das Initiieren von und die intensive Zusammenarbeit mit örtlichen Bürger- und
Umweltschutzinitiativen sowie anderen Zusammenschlüssen, die den Grundsätzen von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht widersprechen, und deren aktive Unterstützung auch
auf parlamentarischer Ebene.
§6 - Gliederung
1. Der Kreisverband gliedert sich in Orts- und Gebietsverbände.
a. Haben an einem Ort mindestens fünf Mitglieder ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort, können sie sich zu einem Ortsverband
zusammenschließen. Der Tätigkeitsbereich eines Ortverbands kann sich über
mehrere kommunale Verwaltungseinheiten erstrecken, sollte sich aber an deren
Grenzen orientieren. Mitglieder, die nicht in demselben Ort oder Kreis wohnen,
können sich dem Ortsverband anschließen, wenn dessen Satzung es zulässt.
b. Die Gründung eines Ortsverbands ist dem Kreisvorstand mitzuteilen und von
diesem mit 2/3-Mehrheit zu bestätigen. Kommt eine Mehrheit nicht zustande,
entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
c. Die im Kreisgebiet gegründeten Ortsverbände sind Gliederungen des
Kreisverbandes Rendsburg-Eckernförde.
d. Die Ortsverbände geben sich selbst eine Satzung, deren Regelungen denen
übergeordneter Gliederungen nicht widersprechen dürfen. Sie wählen selbstständig
einen Vorstand aus mindestens drei Personen.
e. Ortsverbände finanzieren sich durch Zuweisungen des Kreisverbands. Über alle
Einnahmen und Ausgaben ist in einfacher Form Buch zu führen; sie sind beim
Kreisschatzmeister/der Kreisschatzmeisterin unter Vorlage aller Belege
abzurechnen.
f. Die Kreismitgliederversammlung kann in begründeten Fällen beschließen,
einzelne Ortsverbände an benachbarte Kreisverbände abzugeben, wenn dies die
betroffenen Ortsverbände oder der Kreisvorstand beantragen. Dazu bedarf es der
Stimmen von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
2. Arbeitsgruppen
a. Zu inhaltlichen Schwerpunkten können von der Kreismitgliederversammlung, dem
Kreisvorstand oder einer Gruppe von Mitgliedern Arbeitsgruppen gebildet werden.
Diese sind offen für Nichtmitglieder. Über die Anerkennung sowie Auflösung einer
Arbeitsgruppe entscheidet der Kreisvorstand mit 2/3 Mehrheit. Kommt eine
Entscheidung nicht zustande, entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit.
b. Die Arbeitsgruppen sorgen für einen regelmäßigen Informationsfluss zu
Kreisvorstand und Kreismitgliederversammlung. Der Kreisvorstand kann eine
Arbeitsgruppe bevollmächtigen, im Namen des Kreisverbands öffentliche Aussagen
zu machen.
§7 - Organe
1. Organe des Kreisverbandes Rendsburg-Eckernförde sind:
a. die Kreismitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung
b. der Kreisvorstand
2. Über alle Sitzungen der Organe ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das von
der Versammlungsleitung / der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Durch diese
Unterzeichnung gilt das Protokoll als vorläufig beschlossen; die endgültige
Beschlussfassung erfolgt auf der nächsten Sitzung des Organs. Die Protokolle
sind zu archivieren.
§8 - Kreismitgliederversammlung
1. Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbands.
2. Die Kreismitgliederversammlung findet in der Regel mindestens vierteljährig
statt, davon im 1. Halbjahr als Jahreshauptversammlung. Die
Kreismitgliederversammlung tagt öffentlich; die Öffentlichkeit kann durch
Beschluss ausgeschlossen werden.
3. Zur Kreismitgliederversammlung lädt der Kreisvorstand schriftlich und unter
Angabe der Tagesordnung ein; die Ladungsfrist beträgt in der Regel mindestens
vierzehn Tage, bei Anträgen auf Satzungsänderungen, Kandidat*innenaufstellung
und Ausschlussanträgen mindestens zwanzig Tage. Die Einladung erfolgt in der
Regel per E-Mail an die vom Mitglied bekannte E-Mail-Adresse. Wenn keine E-Mail-
Adresse bekannt ist oder auf Antrag des Mitglieds erfolgt die Einladung
schriftlich an die vom Mitglied bekannte Postadresse. Bei Postzustellung ist der
Tag maßgeblich, an dem die Einladung in die Post gegeben wird. Die Termine der
Kreismitgliederversammlung werden vom Kreisvorstand festgelegt.
4. Alle anderen Anträge sind mit einer Eingangsfrist von sechs Tagen vor der
Versammlung schriftlich oder digital beim Kreisvorstand einzureichen und müssen
von diesem innerhalb von drei Tagen per Mail an die Mitglieder versandt werden.
Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) können
nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden,
Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich
zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.
5. Die Kreismitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a. die Kreismitgliederversammlung oder
b. der Kreisvorstand dies beschließt oder
c. zwei Ortsverbände oder
d. zehn Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes dies schriftlich beantragen.
6. Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der
Mitglieder und solange mindestens die Hälfte der Mitglieder laut
Anwesenheitsliste anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit kann jederzeit auf
Antrag festgestellt werden. Sollte die Beschlussfähigkeit nicht vorliegen, ist
die nachfolgende Kreismitgliederversammlung zu den dadurch verschobenen
Tagesordnungspunkten in jedem Falle beschlussfähig. In der Einladung zu dieser
Versammlung, zu der innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich einzuladen ist, ist
auf diese Tatsache hinzuweisen.
7. Zu den Aufgaben der Kreismitgliederversammlung gehören insbesondere
a. die Beschlussfassung über die Satzung sowie die Beitrag- und Kassenordnung
des Kreisverbandes;
b. die Beschlussfassung über Anträge;
c. die Durchführung von Wahlen, die von der Jahreshauptversammlung nicht
durchgeführt werden konnten oder vertagt wurden;
d. die Nachwahl für durch die Jahreshauptversammlung zu besetzende Positionen;
e. Weisungen und/oder Empfehlungen an die Delegierten auszusprechen;
f. die Wahl von Kandidat*innen zu den Wahlen zu Vertretungskörperschaften, die
dem Parteiengesetz Genüge tun muss;
g. Die Bestätigung der von der Kreistagsfraktion gewählten grünen bürgerlichen
Ausschussmitglieder;
h. die Beschlussfassung über das Kommunalwahlprogramm zur Wahl des Kreistags.
8. Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören:
a. jährlich
1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Kreisvorstands, dessen
finanzieller Teil vorher von den Kassenprüfer*innen zu prüfen ist;
2. die Entgegennahme des Kassenprüfberichts;
3. die Beschlussfassung über die Entlastung des Kreisvorstands;
4. die Beschlussfassung über den Haushalt des Kreisverbands;
5. die Wahl zweier Kassenprüfer*innen, die nicht dem Kreisvorstand angehören
dürfen;
6. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts der Kreistagsabgeordneten im
Kreistag Rendsburg-Eckernförde;
7. die politische und organisatorische Jahresplanung des Kreisverbands;
b. alle zwei Jahre die Wahl
1. des Kreisvorstands
2. der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Bundesdelegiertenkonferenz
3. der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landesparteitag
4. der Delegierten und Ersatzdelegierten für den kleinen Parteitag, wovon ein*e
Delegierte*r nicht dem Kreisvorstand angehören darf.
9. Die Wahlperiode der durch die Jahreshauptversammlung gewählten oder durch die
Kreismitgliederversammlung nachgewählten Personen endet mit der turnusgemäßen
Neuwahl zu diesem Amt oder Mandat, sofern sie nicht vorher schriftlich gegenüber
dem Kreisvorstand ihren Rücktritt erklärt haben.
§ 9 - Verfahren bei der Kreismitgliederversammlung
1. Die Kreismitgliederversammlung wird von zwei Mitgliedern des Kreisvorstandes
sowie einem weiteren Mitglied des Kreisverbandes, das nicht dem Kreisvorstand
angehören soll und das vom Kreisvorstand berufen wird, geleitet. Die
Sitzungsleitung soll mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt sein.
2. Die in der schriftlichen Einladung zur Kreismitgliederversammlung verschickte
Tagesordnung kann auf Antrag jederzeit mündlich erweitert oder ergänzt, einzelne
Tagesordnungspunkte abgesetzt werden.
3. Die anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes sind rede- und stimmberechtigt.
Gäste sind redeberechtigt. Die Redeliste wird nach Geschlechtern getrennt
abgearbeitet.
4. Die Kreismitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Dies gilt
nicht für Anträge auf Änderung der Satzung, der Beitragsordnung oder des
Programms. Hierfür bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen. Anträge auf Abwahl von Mitgliedern des Kreisvorstands bedürfen der
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen.
5. Wahlen und Abstimmungen sind offen durchzuführen. Davon ausgenommen sind
Wahlen zum Kreisvorstand, die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den
Landesparteitag, den Kleinen Parteitag, der Bundesdelegiertenkonferenz sowie zu
den Vertretungskörperschaften; diese sind geheim durchzuführen.
6. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen
auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei
erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
7. Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung der Landesverbandssatzung.
§ 10 - Wahlverfahren
1. Listenwahl für Kommunalwahlen, Delegiertenkonferenzen der Bundes-/Landesebene
und stellvertretenden Vorsitzenden im Kreisvorstand. Es werden zwei Listen
gewählt. Alle Plätze werden nach der Reihenfolge der Stimmenanzahl besetzt.
Jede*r Wahlberechtigte hat pro Platz eine Stimme.
a. Liste 1 ist die Frauenliste für alle ungeraden Plätze. Jede*r Wähler*in hat
so viele Stimmen wie es Plätze gibt. Gewählt sind die Frauen, die mehr als 50 %
aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinen. Alle nicht gewählten Frauen können
auf der Liste 2 kandidieren.
b. Liste 2 ist die Liste für Frauen und Männer für alle geraden Plätze. Jede*r
Wähler*in hat so viele Stimmen wie es Plätze gibt. Gewählt als Delegierte*r ist,
wer mehr als 50 % aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann.
c. Sollte eine Blockabstimmung stattfinden, sind diejenigen Kandidat*innen
gewählt, welche die 50 % erreichen und die meisten Stimmen auf sich vereinen.
d. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann, wenn nötig, ein weiterer
Wahlgang für alle Nichtgewählten durchgeführt werden. Wer in dem dann
durchzuführenden Wahlgang mehr als 50 % der Stimmen auf sich vereint, ist
gewählt.
e. Ersatzdelegierte werden auf einer neuen offenen Liste, auf der auch neue
Kandidat*innen hierfür antreten können, gewählt. Gewählt als Ersatzdelegierte*r
ist, wer mehr als 30 % aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Die
relative Stimmenzahl entscheidet über die Reihenfolge der (Ersatz-)Vertretung.
Die gewählten Ersatzdelegierten rücken im Falle freier Plätze auf den regulär
gewählten Listen unverzüglich nach.
2. Einzelwahlen für Vorsitzende, Schatzmeister*in und Direktkandidat*innen.
a. Steht nur eine Person für einen Platz zur Verfügung, wird auf dem Stimmzettel
mit Ja/Nein/Enthaltung votiert.
b. Kandidieren mehrere Personen für einen Platz, wird auf dem Stimmzettel für
eine Ja-Stimme der Name der zu wählenden Person notiert. Soll für keine der
kandidierenden Personen votiert werden, erscheint auf dem Stimmzettel ein Nein.
c. Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer mehr als 50 % der abgegebenen gültigen
Stimmen erzielt.
d. Wenn im ersten Wahlgang kein*e Kandidat*in die erforderliche Mehrheit
erreicht, ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Gewählt ist dann, wer die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt.
e. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 11 - Kreisvorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern: Zwei Vorsitzenden
(davon mindestens eine Frau), der*dem Kreisschatzmeister*in und zwei
stellvertretenden Vorsitzenden (davon mindestens einer Frau). Die Anzahl
weiterer stellvertretenden Vorsitzenden kann mit einfacher Mehrheit von der
Kreismitgliederversammlung bestimmt werden. Alle Mitglieder des Kreisvorstands
sind im Binnenverhältnis gleichberechtigt.
2. Die Vorsitzenden vertreten den Kreisverband in der Öffentlichkeit. Sie und
der*die Schatzmeister*in vertreten den Kreisverband einzeln gerichtlich und
außergerichtlich.
3. Die Vorsitzenden sowie der*die Kreisschatzmeister*in werden von der
Kreismitgliederversammlung einzeln gewählt. Die Wahl der stellvertetenden
Vorsitzenden erfolgt durch Blockwahl.
4. Der Kreisvorstand führt den Kreisverband politisch und organisatorisch und
führt seine Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er ist für alle Fragen und
Aufgaben zwischen den Mitgliederversammlungen zuständig. Die Sitzungen des
Kreisvorstands sind parteiöffentlich.
5. Der Kreisvorstand ist gegenüber der Kreismitgliederversammlung
rechenschaftspflichtig und an ihre Beschlüsse und Weisungen gebunden.
6. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit mindestens der Hälfte
seiner Mitglieder. Beschlüsse fasst der Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit.
7. Die Mitglieder des Kreisvorstands sind jederzeit nach Ankündigung auf der
Tagesordnung mit einfacher Mehrheit abwählbar.
§ 12 - Urabstimmung
1. Der Kreisvorstand führt auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung, auf
Antrag von 15 % der Mitglieder oder mindestens zweier Ortsverbände des
Kreisverbands Rendsburg-Eckernförde eine Urabstimmung durch.
2. Die Urabstimmungsunterlagen sind innerhalb von vier Wochen nach Eingang des
Antrags beim Kreisvorstand durch diesen an alle Mitglieder des Kreisverbands zu
verschicken. Die Urabstimmung muss den Wortlaut einer oder mehrerer
Abstimmungsfrage/n, die mit Ja oder Nein zu beantworten ist/sind, enthalten.
3. Die Abstimmungsunterlagen müssen innerhalb von vierzehn Tagen nach ihrer
Aussendung wieder beim Kreisvorstand eingetroffen sein; gehen sie später ein,
werden sie nicht mehr berücksichtigt. Von dem Ergebnis der unverzüglich
durchzuführenden Auszählung sind alle Mitglieder schriftlich zu informieren.
§ 13 - Mitgliederdaten und Datenschutz
1.Die Mitgliederverwaltung erfolgt über eine zentrale Datenbank, deren Plattform
vom Bundesverband betrieben wird. Für die Pflege der Adress- und Beitragsdaten
sowie der Angaben zu Funktionen in den Ortsverbänden und in den kommunalen
Vertretungen ist der Kreisverband zuständig.
1. Die strenge Einhaltung der DSGVO ist Obliegenheit des Kreisverbandes. Daher
erhalten die mit der Pflege der Mitgliedsdaten betrauten Mitarbeiter*innen und
der*die Schatzmeister*in Schreibrechte für den Mitgliederbestand, erst nachdem
sie die Datenschutzprüfung des Bundesverband abgelegt haben. Weitere
Vorstandsmitglieder dürfen erst nach Ablegung der Datenschutzprüfung Leserechte
für die Daten erhalten.
§ 14 - Beitrags- und Kassenordnung
1. Der Kreisverband gibt sich eine Beitrags- und Kassenordnung.
§ 15 Auflösung des Kreisverbands
1. Über die Auflösung des Kreisverbands Rendsburg-Eckernförde oder die
Zusammenlegung mit anderen Kreisverbänden entscheidet eine
Kreismitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden. Der Beschluss
bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder mit 2/3-Mehrheit.
2. Im Falle der Auflösung des Kreisverbandes fällt sein Vermögen der
nächsthöheren bestehenden Gliederung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.
§ 16 Schlussbestimmungen
1. Soweit diese Satzung keine gültigen Regelungen vorsieht, gelten die der
Landesverbandssatzung sowie die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 19. Februar 2002 in
Eckernförde
1. Änderung beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 14. Februar 2006 in
Nortorf
2. Änderung beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 7. Juni 2008 in
Kronshagen
3. Änderung beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 7. März 2012 in
Eckernförde
4. Änderung beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 14.03.2013 in
Bordesholm
5. Änderung beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 21. März 2014 in
Rendsburg
6. Änderung beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 04. Juli 2016 in
Güby
Kommentare
Jutta-Andrea Hollstein:
> Zeile 277 "erhalten" entfernen
> einheitliche gendergerechte Sprache
Ansonsten beschäftige ich mich demnächst mit Inhalten...
Rebecca Bräutigam:
Jutta-Andrea Hollstein:
Danke!
Christoph Mohr:
- Kann bei Teilnehmer*innenschwund auf unter 50% während der Versammlung die gleiche KMV an Ort und Stelle ebenfalls "außerordentlich" weitergeführt werden?
- Bleibt eine "außerordentliche" (also beschlussfähige) Versammlung bei Teilnehmer*innenschwund weiterhin beschlussfähig?
Wenn jede KMV an Ort und Stelle beschlussfähig gemacht werden kann, dann ist der ganze Absatz 6 überflüssig.
Christoph Mohr:
Jutta-Andrea Hollstein:
Danke für die Neufassung *
Soweit ich das beurteilen kann auch o.k. :-)