Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung März 2020 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP3 Satzungsreform |
Antragsteller*in: | Kreisvorstand RD-ECK (dort beschlossen am: 05.11.2019) |
Status: | Verschoben |
Eingereicht: | 16.01.2020, 14:58 |
KBO: Reform der Kassen- und Beitragsordnung
Antragstext
§ 1 Beiträge
1. Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliedsbeiträge werden vom Kreisverband erhoben. Der Beitrag ist jährlich,
vierteljährlich oder monatlich unaufgefordert im Voraus zu entrichten. Die
Zahlung soll nach Möglichkeit durch Erteilung einer Einzugsermächtigung
erfolgen.
2. Beitragshöhe
Die Beitragshöhe für jedes Mitglied beträgt mindestens 1 % vom monatlichen
Nettoeinkommen. Höhere Beiträge sind willkommen. Um die Abführungen an Bundes-
und Landesverband sowie Verwaltungskosten des Kreisverbands zu bestreiten, sind
pro Monat mindestens 8 € zu zahlen, sofern in dieser Rahmenordnung nichts
anderes festgelegt ist. Voraussetzung für eine solide Arbeit und Finanzierung
der
Partei ist die Beitragsehrlichkeit der Mitglieder. Jedes Mitglied ist daher
gehalten, bei Änderungen des monatlichen Einkommens die eigene Beitragshöhe zu
überprüfen und gegebenenfalls mit dem Kreisvorstand eine Anpassung zu
vereinbaren.
3. Ausnahmeregelungen
Schüler*innen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr zahlen einen Monatsbeitrag von
3
€. Studierende bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, Auszubildende,
Freiwilligendienstleistende sowie
Empfänger*innen von Sozial- und Arbeitslosenhilfe zahlen einen Monatsbeitrag von
5 €. Für Alleinverdienende in Familien und eingetragenen Lebensgemeinschaften
können befristet reduzierte Mitgliedsbeiträge vereinbart werden. Für Menschen
mit geringen Einkommen und bei besonderen sozialen Umständen können befristet
reduzierte Mitgliedsbeiträge vereinbart werden. Beitragsreduzierungen oder
Beitragsfreiheit müssen schriftlich und begründet beim Kreisvorstand beantragt
werden. Die vom Kreisvorstand beschlossenen Ausnahmeregelungen sind von den
Mitgliedern des Kreisverbands solidarisch mitzutragen.
§ 2 Spenden
Spenden dürfen nur auf Kreisebene vereinnahmt werden und sind auch dort zu
verbuchen. Nach § 25 des Parteiengesetzes ist der*die Schatzmeister*in dafür
verantwortlich, dass Spenden rechtmäßig vereinnahmt und verbucht werden.
Zweckgebundene Spenden dürfen ausschließlich nur zu ihrem Zwecke verbraucht bzw.
zugeführt werden, sofern sie nicht gegen die Satzung und/oder politische
Grundsätze von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN verstoßen. Einzig der*die Schatzmeister*in
ist befugt, Spendenbescheinigungen auszustellen. Jeder Spendenbescheinigung muss
eine entsprechende Buchung zugrunde liegen. Spendenbescheinigungen sollen am
Jahresende über die Gesamtsumme ausgestellt werden. Der*Die
Kreisschatzmeister*in
ist verpflichtet, eine Kopie jeder erteilten Spendenbescheinigung dem*der
Landesschatzmeister*in zukommen zu lassen.
1. Die Kreistagsmitglieder von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Rendsburg-Eckernförde
sollen von ihrer Aufwandsentschädigung gemäß der jeweils gültigen
Entschädigungssatzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde 20 % an den
Kreisverband spenden. Kreistagsmitglieder mit einem zu betreuenden Kind unter 12
Jahren spenden von ihrer Aufwandsentschädigung 15 %, mit zwei zu
betreuenden Kindern unter 12 Jahren 10 %. Kreistagsmitglieder mit drei
oder mehr zu betreuenden Kindern unter 12 Jahren behalten die volle
Aufwandsentschädigung.
2. Kreistagsmitglieder von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Rendsburg-Eckernförde, die
zusätzliche Aufwandsentschädigungen gemäß Entschädigungssatzung erhalten, sollen
hiervon 30 % an den Kreisverband spenden.
3. Alle Mitglieder, die BÜNDNIS90/ DIE GRÜNEN Rendsburg-Eckernförde in
Aufsichts-,
Verwaltungs- und Beiräten vertreten, sollen von der ihnen zustehenden
Vergütungen bzw. Entschädigungen 30 % an den Kreisverband spenden.
4. Sitzungsgelder der Gremienmitglieder und bürgerliche Mitglieder in den
Ausschüssen sind von dieser Regelung ausgenommen.
5. Gewählte Mandatsträger*innen auf Stadt- und Gemeindeebene sind angehalten
gleiche Sonderbeiträge gemäß 1. bis 4. an den Kreisverband zu spenden.
§ 4 Kassenprüfung
Die von der Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfer*innen, haben die
Aufgabe, nach Prüfung der Kasse am Ende des Geschäftsjahres der
Jahreshauptversammlung das Prüfungsergebnis mitzuteilen und gegebenenfalls einen
Antrag auf Entlastung des*der Kreisschatzmeister*in zu stellen.
§ 5 Rechenschaftsbericht
Der Kreisverband ist verpflichtet, eine ordentliche Kassenführung zu
gewährleisten,
so dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den
Rechenschaftsbericht nach § 29 Abs. 3 des Parteiengesetzes vorgeschriebenen
Stichproben möglich sind. Eine entsprechende Kontrolle ist von dem*der
Kreisschatzmeister*in gegenüber den Kassenprüfer*innen auszuüben. Bis Ende März
legt der*die Kreisschatzmeister*n Rechenschaft
über das Vermögen, ihre Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen
nach § 24 des Parteiengesetzes ab.
§ 6 Haushaltsplan
Nach Abschluss der Vorjahresbuchführung ist von dem*der Kreisschatzmeister*in
ein
Haushaltsplan zu erstellen. Dieser muss der Jahreshauptversammlung zur
Beschlussfassung vorgelegt werden. Falls das Ziel dieses Planes nicht erreicht
wird, ist von dem*der Kreisschatzmeister*in unverzüglich ein Nachtragshaushalt
zur Beschlussfassung vorzulegen. Der beschlossene Haushaltsplan oder
Nachtragshaushalt legt seine Einnahmen und Ausgaben sowie die der Ortsverbände
innerhalb eines Geschäftsjahres fest.
§ 7 Finanzanträge
Der Kreisvorstand kann Finanzanträge bei einfacher Mehrheit bis zu einer Höhe
von 500 € und bei Einstimmigkeit bis zu einer Höhe von 1.000 € genehmigen.
Darüber liegende Anträge sind von einer Kreismitgliederversammlung zu
genehmigen. Die Entscheidungen müssen stets unter Berücksichtigung des
Haushaltsplanes, der Kassenlage und im Einvernehmen mit dem*der
Kreisschatzmeister*in erfolgen.
§ 8 Ortsverbandsregelung
Für die im Kreisverband Rendsburg-Eckernförde bestehenden und sich neu
gründenden Ortsverbände gelten die jeweils gültige Satzung und die Beitrags- und
Kassenordnung des Kreisverbands Rendsburg-Eckernförde. Kassen oder Konten bei
Geldinstituten dürfen nicht von den Ortsverbänden im Namen von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN geführt werden. Die Abrechnung per Belegen ist mit dem*der
Kreisschatzmeister*in durchzuführen.
Die Einnahmen und Ausgaben der Ortsverbände werden durch das Einbuchen der
abgerechneten Ortsverbandsbelege in die Konten der Kreisverbandsbuchführung
entsprechend des Haushaltsplans des Kreisverbands (Geschäftshaushalt und
politischer Haushalt) geregelt.
Einnahmen und Ausgaben der Ortsverbände werden dadurch zu Einnahmen und
Ausgaben des Kreisverbandes, und somit ist auch nur dieser verpflichtet, den
gesetzlich vorgeschriebenen Jahresrechenschaftsbericht an die
Landesschatzmeisterei weiterzuleiten. Das Verrechnungskonto des Kreisverbandes
beim Landesverband darf nicht von den Ortsverbänden oder anderen Gliederungen
und Personen außer dem Kreisvorstand benutzt werden. Spenden müssen von den
Ortsverbandsvorständen
direkt an den*die Kreisschatzmeister*in weitergeleitet werden, damit sie sofort
ordnungsgemäß verbucht werden können.
§ 9 - Schlussbestimmungen
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bundes- und Landeskassenordnung sowie die
gesetzlichen Bestimmungen im Sinne des Parteiengesetzes.
Begründung
Diese Version der Satzung enthält auch die Änderungen, auf die sich die Mitglieder auf dem Arbeitstreffen zur Satzungsreform am 24.02.2020 in Gettorf einigen konnten. Strittige Punkte wurden nicht eingepflegt und müssten ggfs. als Änderungsantrag eingebracht werden.