Veranstaltung: | Arbeitstreffen Satzung und Kassen- und Beitragsordnung |
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Antragsteller*in: | Kreisvorstand RD-ECK (dort beschlossen am: 10.02.2020) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 12.02.2020, 11:11 |
KBO: Kassen- und Beitragsordnung
Text
§ 1 Beiträge
1. Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliedsbeiträge werden vom Kreisverband erhoben. Der Beitrag ist jährlich,
halbjährlich oder vierteljährlich unaufgefordert im Voraus zu entrichten. Die
Zahlung soll nach Möglichkeit durch Erteilung einer Einzugsermächtigung
erfolgen.
2. Beitragshöhe
Die Beitragshöhe für jedes Mitglied beträgt mindestens 1 % vom monatlichen
Nettoeinkommen. Höhere Beiträge sind willkommen.Um die Abführungen an Bundes-
und Landesverband sowie Verwaltungskosten des Kreisverbands zu bestreiten, sind
pro Monat mindestens 8 € zu zahlen, sofern in dieser Rahmenordnung nichts
anderes festgelegt ist.Voraussetzung für eine solide Arbeit und Finanzierung der
Partei ist die Beitragsehrlichkeit der Mitglieder. Jedes Mitglied ist daher
gehalten, bei Änderungen des monatlichen Einkommens die eigene Beitragshöhe zu
überprüfen und gegebenenfalls mit dem Kreisvorstand eine Anpassung zu
vereinbaren.
3. Ausnahmeregelungen
SchülerInnen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr zahlen einen Monatsbeitrag von 3
€. Studierende bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, Auszubildende sowie
EmpfängerInnen von Sozial- und Arbeitslosenhilfe zahlen einen Monatsbeitrag von
5 €. Für Alleinverdienende in Familien und eingetragenen Lebensgemeinschaften
können befristet reduzierte Mitgliedsbeiträge vereinbart werden. Für Menschen
mit geringen Einkommen und bei besonderen sozialen Umständen können befristet
reduzierte Mitgliedsbeiträge vereinbart werden. Beitragsreduzierungen oder
Beitragsfreiheit müssen schriftlich und begründet beim Kreisvorstand beantragt
werden. Die vom Kreisvorstand beschlossenen Ausnahmeregelungen sind von den
Mitgliedern des Kreisverbands solidarisch mitzutragen.
§ 2 Spenden
Spenden dürfen nur auf Kreisebene vereinnahmt werden und sind auch dort zu
verbuchen. Nach § 25 des Parteiengesetzes ist der/die SchatzmeisterIn dafür
verantwortlich, dass Spenden rechtmäßig vereinnahmt und verbucht werden.
Zweckgebundene Spenden dürfen ausschließlich nur zu ihrem Zwecke verbraucht bzw.
zugeführt werden, sofern sie nicht gegen die Satzung und/oder politische
Grundsätze von Bündnis 90/Die Grünen verstoßen. Einzig der/die SchatzmeisterIn
ist befugt, Spendenbescheinigungen auszustellen. Jeder Spendenbescheinigung muss
eine entsprechende Buchung zugrunde liegen. Spendenbescheinigungen sollen am
Jahresende über die Gesamtsumme ausgestellt werden. Der/Die KreisschatzmeisterIn
ist verpflichtet, eine Kopie jeder erteilten Spendenbescheinigung dem/der
LandesschatzmeisterIn zukommen zu lassen.
§3 Sonderbeiträge
1. Die Kreistagsmitglieder von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Rendsburg-Eckernförde
sollen von ihrer Aufwandsentschädigung gemäß der jeweils gültigen
Entschädigungssatzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde 20 Prozent an den
Kreisverband spenden. Kreistagsmitglieder mit einem zu betreuenden Kind unter 12
Jahren spenden von ihrer Aufwandsentschädigung 15 Prozent, mit zwei zu
betreuenden Kindern unter 12 Jahren 10 Prozent. Kreistagsmitglieder mit drei
oder mehr zu betreuenden Kindern unter 12 Jahren behalten die volle
Aufwandsentschädigung.
2. Kreistagsmitglieder von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Rendsburg-Eckernförde, die
zusätzliche Aufwandsentschädigungen gemäß Entschädigungssatzung erhalten, sollen
hiervon 30 Prozent an den Kreisverband spenden.
3. Alle Mitglieder, die B´90/ DIE GRÜNEN Rendsburg-Eckernförde in Aufsichts-,
Verwaltungs- und Beiräten vertreten, sollen von der ihnen zustehenden
Vergütungen bzw. Entschädigungen 30 Prozent an den Kreisverband spenden.
4. Sitzungsgelder der Gremienmitglieder und bürgerliche Mitglieder in den
Ausschüssen sind von dieser Regelung ausgenommen.
5. Gewählte Mandatsträger*innen auf Stadt- und Gemeindeebene sind angehalten
gleiche Sonderbeiträge gemäß 1. bis 4. an den Kreisverband zu spenden.
§ 4 Kassenprüfung
Die von der Jahreshauptversammlung gewählten KassenprüferInnen, haben die
Aufgabe, nach Prüfung der Kasse am Ende des Geschäftsjahres der
Jahreshauptversammlung das Prüfungsergebnis mitzuteilen und gegebenenfalls einen
Antrag auf Entlastung des/der KreisschatzmeisterIn zu stellen.
§ 5 Rechenschaftsbericht
Ortsverbände sind verpflichtet, eine ordentliche Kassenführung zu gewährleisten,
so dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den
Rechenschaftsbericht nach § 29 Abs. 3 des Parteiengesetzes vorgeschriebenen
Stichproben möglich sind. Eine entsprechende Kontrolle ist von dem/der
KreisschatzmeisterIn gegenüber den OrtsschatzmeisterInnen und des/der
LandesschatzmeisterIn auszuüben.Dem/Der LandesschatzmeisterIn ist Gelegenheit zu
geben, an den jährlich stattfindenden Kassenprüfungen des Kreisverbands
teilzunehmen. Bis Ende Februar legt der/die KreisschatzmeisterIn Rechenschaft
über das Vermögen, ihre Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen
nach § 24 des Parteiengesetzes ab. Die OrtsschatzmeisterInnen sind gehalten, bis
Mitte Januar ihre Abrechnungen dem/der KreisschatzmeisterIn vorzulegen. Hier
genügt eine Ein- und Ausgabenrechnung, da die Kassen Unterkassen der
Kreisverbandskasse sind.
§ 6 Haushaltsplan
Nach Abschluss der Vorjahresbuchführung ist von dem/der KreisschatzmeisterIn ein
Haushaltsplan zu erstellen. Dieser muss der Jahreshauptversammlung zur
Beschlussfassung vorgelegt werden. Falls das Ziel dieses Planes nicht erreicht
wird, ist von dem/der KreisschatzmeisterIn unverzüglich ein Nachtragshaushalt
zur Beschlussfassung vorzulegen. Der beschlossene Haushaltsplan oder
Nachtragshaushalt legt seine Einnahmen und Ausgaben sowie die der Ortsverbände
innerhalb eines Geschäftsjahres fest. Die Ortsverbände verfügen im Rahmen des
Haushaltsplans per Abruf über Finanzmittel. Die Ortsverbände erhalten erst nach
Vorlage ihrer Abrechnung weitere Finanzmittel.
§ 7 Finanzanträge
Der Kreisvorstand kann Finanzanträge bei einfacher Mehrheit bis zu einer Höhe
von 500 € und bei Einstimmigkeit bis zu einer Höhe von 1.000 € genehmigen.
Darüber liegende Anträge sind von einer Kreismitgliederversammlung zu
genehmigen. Die Entscheidungen müssen stets unter Berücksichtigung des
Haushaltsplanes, der Kassenlage und im Einvernehmen mit dem/der
KreisschatzmeisterIn erfolgen. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu LPTen
und BDKen werden erstattet.
§ 8 Ortsverbandsregelung
Für die im Kreisverband Rendsburg-Eckernförde bestehenden und sich neu
gründenden Ortsverbände gelten die jeweils gültige Satzung und die Beitrags- und
Kassenordnung des Kreisverbands Rendsburg-Eckernförde. Die Kassen, die von den
OrtsschatzmeisterInnen der Ortsverbände geführt werden, sind Unterkassen der
Kreisverbandskasse.
Andere Kassen oder Konten bei Geldinstituten dürfen nicht von den Ortsverbänden
im Namen von Bündnis 90/Die Grünen geführt werden. Die OrtsschatzmeisterInnen
führen ein Kassenbuch. Die Abrechnung per Kassenbuch und Belegen ist mit dem/der
KreisschatzmeisterIn vierteljährlich durchzuführen.
Die Einnahmen und Ausgaben der Ortsverbände werden durch das Einbuchen der
abgerechneten Ortsverbandsbelege in die Konten der Kreisverbandsbuchführung
entsprechend des Haushaltsplans des Kreisverbands (Geschäftshaushalt und
politischer Haushalt) geregelt.
Einnahmen und Ausgaben der Ortsverbände werden dadurch wieder zu Einnahmen und
Ausgaben des Kreisverbandes, und somit ist auch nur dieser verpflichtet, den
gesetzlich vorgeschriebenen Jahresrechenschaftsbericht an die
Landesschatzmeisterei weiterzuleiten. Das Verrechnungskonto des Kreisverbandes
beim Landesverband darf nicht von den Ortsverbänden oder anderen Gliederungen
und Personen außer dem Kreisvorstand benutzt werden. Die finanzielle
Grundausstattung, die vom Kreisverband als erste Zahlung an neu gegründete
Ortsverbände geht, beträgt 100 €. Spenden müssen von den OrtsschatzmeisterInnen
direkt an den/die KreisschatzmeisterIn weitergeleitet werden, damit sie sofort
ordnungsgemäß verbucht werden können.
§ 9 - Schlussbestimmungen
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bundes- und Landeskassenordnung sowie die
gesetzlichen Bestimmungen im Sinne des Parteiengesetzes.
Kommentare
Georg Wilkens:
zu § 3: Sonderbeiträge
Liebe Mitgrüne :)
Ich wollte zur Klärung der Unterschiede und Differenzen auf unserer letzten
Mitgliederversammlung gerne auch etwas beitragen.
Ich denke dazu vielleicht geeignet zu sein wegen:
* meiner Unbefangenheit durch eine erst gut halbjährliche Mitgliedschaft
bei den Grünen und keiner eigenen Ämter (bis jetzt :)
* meine eigenen Erfahrungen von 25 Jahren im Ehrenamt des Handwerks
* meine Lebenserfahrung von 65 Jahren :)
Mir ist dabei wichtig:
Die Wertschätzung für die von uns, die für andere in die Verantwortung
und auch in den Zeit-/ Kosten- und Nerveneinsatz gehen
(Partei, Vorstand, Hauptamt, Kreistag, Gemeinde, ….)
dafür auf jeden Fall DANKE !!!
Leider ist in der aktuellen Version des KV wieder die 30%-Regelung eingesetzt worden
in Anlehnung an die MDLs oder MDBs (bei denen ich das auch richtig und nachvollziehbar finde).
Recherche zu Vergütungen/ Diäten/ Tagelohn … pro Monat:
Europaparlament mit 8.484 € + Spesenvergütung pauschal 4.342 € +
Mitarbeitervergütung 24.164 €
Bundestag mit 10.088 € + Kostenpauschale 4.418 € steuerfrei +
Mitarbeiterpauschale von 22.201 € (Stand 2019) und frei Nutzung
staatlicher Verkehrsmittel (Bahn, auch privat)
Landtag SH mit 8.425 € (+1.500 € für RV) + Mitarbeiterpauschale 3.172 €
(Stand 2019)
Kreistag RD-ECK mit 389 € (Landesverordnung über Entschädigungen in kommu-
nalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO) Vom 3. Mai 2018)
(Aufwandsentschädigungen bei hauptamtlich tätigen Personen sind in voller Höhe
steuerfrei und bei ehrenamtlich tätigen Personen in Höhe von 1/3 der gewährten
Aufwandsentschädigung, mindestens 175 € monatlich steuerfrei.)
Gemeindevertretungen 1.000 bis 5.000 Einwohner mit 82 €
Zuzüglich Reisekostenerstattungen/ Fahrtkosten:
........
Meine Ideen/ Anregungen zur Regelung:
Bei Vergütung/ Entschädigung ist ein Unterschied zu machen in der
Bewertung zwischen
* Diäten/ Vergütungen (diese sollen Abgeordnete unabhängig machen
und einen Vollzeitarbeitsplatz mindestens ersetzen)
und
* Aufwandsentschädigungen im Ehrenamt (die nicht als Stunden-/
Arbeitslohn gedacht sind und unabhängig von Job/ ALG/ Rente gezahlt
werden. Eine Höhe von maximal 8 €/ Std. ist dafür ein Indiz.)
Deshalb zumindest alles was unter Mindestlohn (z.B. 12 €/ Std.) oder
normaler Stundenvergütung (von mindestens 15 €/ Std.) liegt, ist nicht
abzugs-/ spendenfähig.
Bei Reiskosten-/ Fahrkostenerstattung
- wo sind die Abrechnungsmodalitäten (z.B. PKW mit 50%-Spende) festgehalten? -
mal drüber nachdenken:
* Unterschiede zwischen Stadt und Land
Richtig ist sicher der Ansatz, Fahrten klimafreundlich und mit ÖPNV zu
bevorzugen, gewisser Komfortabzug und größere Zeitaufwand ist dabei
auch in Kauf zu nehmen. Dies ist in den Städten dann sicher auch zu leisten
und PKW in der Regel nicht vonnöten ….
Auf dem Land ist dies aber derzeit (solange ÖPNV noch nicht besser aufgestellt ist)
oft nicht möglich. Ein Zeitaufwand von mehr alt doppelt (als Grenze vielleicht) soviel
wie PKW ist einem Ehrenamtler dann wohl nicht mehr zuzumuten …
[Ich hab´s für Büsum zum LPT mal versucht (und Rebecca angehängt),
das Bahn-/Busticket (78 €) war fast doppelt so teuer wie PKW, und
ich hätte 1 Tag früher anreisen müssen … ]
- kann man/ frau durch Spendenverpflichtung von 50% der Kosten (die der PKW
ja macht) dann eingeschränkt werden?
- was ist eigentlich, wenn der PKW ein E-Auto wäre?
- aber eine Bevorzugung von E-Auto würde ja auch die benachteiligen,
die es sich nicht leisten können (noch sind sie zu teuer bzw. nicht
gebraucht zu erwerben).
* Hätte ich ein Landtags- oder Bundestagsmandat/ -einkommen,
sähe das sicher anders aus und könnte ein positives zeichen sein ;)
Ich möchte dies hier gerne mal zur Diskussion stellen
und
Ich bin auch gerne bereit bei der Einarbeitung in die Satzung ggf.
den Vorstand zu unterstützen (ich weiß, daß er und auch Lasse
damit schon viel Aufwand hatten …)
Liebe Grüße und bis Montag – Georg :)
PS:
also ich wäre dafür, den alten Passus ggf. nach Diskussion nur
zu ergänzen durch:
Sonderbeiträge (Mandatsspenden) auf Kreisebene sind freiwillig und obliegen dem/der jeweiligen MandatsträgerIn,
* es sei denn:
es werden die folgenden Höhen überschritten ......
dann .....
Jutta-Andrea Hollstein:
Neuregelung führt zu unnötigen Diskussionen...
> Danke für den ausführlichen Kommentar!
Ralf Schiering:
Besonders wichtig ist das Setzen von Verhältnismäßigkeiten der Arbeit auf Orts-, Kreis,- Landes- und Bundesebene.
Aufwandsentschädigungen für das Ehrenamt sind für dadurch entstehende Aufwände der einzelnen Tätigen gedacht.
Diese sind je nach Betätigungsfeld unterschiedlich hoch anzusetzen. M.M jedoch nie höher als ein real entstehender Aufwand für die gesamte ehremamtliche Tätigkeit.
Es ist sicher realistisch, dass ehrenamtlich Tätige Aufwände haben, für die die Gesamtsumme der Entschädigung aufgewendet werden muss. Und dass diese Summe auch benötigt wird - sonst kein Ehrenamt mehr möglich.
Das Rückspenden aus Mandaten gehört für mich freiwillig - ohne wenn und aber.
Bei Parteien kann ich es nicht beurteilen. Bei Vereinen gilt u.a., dass die Rückspende freiwillig sein muss. Also keine vertraglich oder hier Satzungsvorgabe zu einer Rückspende zwingen darf.
-->> Keine Änderungen gegenüber dem bisherigem Verfahren.