Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung KV Rendsburg-Eckernförde 23.11.2024 |
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Tagesordnungspunkt: | 5 Satzungsänderung |
Antragsteller*in: | Vorstand Kreisverband Rendsburg-Eckernförde (dort beschlossen am: 19.11.2024) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 22.11.2024, 15:18 |
A3: Satzungsänderung
Antragstext
Satzungsänderungsantrag – Antragsteller Vorstand
Alte Fassung:
§8 – Kreismitgliederversammlung
2. Die Kreismitgliederversammlung findet in der Regel mindestens vierteljährig
statt, davon im 1. Halbjahr als Jahreshauptversammlung. Die
Kreismitgliederversammlung tagt öffentlich; die Öffentlichkeit kann durch
Beschluss ausgeschlossen werden.
...
4. Alle anderen Anträge sind mit einer Eingangsfrist von sechs Tagen vor der
Versammlung schriftlich oder digital beim Kreisvorstand einzureichen und
müssen von diesem innerhalb von drei Tagen per Mail an die Mitglieder
versandt werden. Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge
(Dringlichkeitsanträge) können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der
Stimmberechtigten behandelt werden, Anträge zur Änderung oder Ergänzung
fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt
werden.
…
6. Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 %
der Mitglieder oder ein Drittel der Ortsverbände und solange mindestens die
Hälfte der Mitglieder laut Anwesenheitsliste anwesend sind. Die
Beschlussfähigkeit kann jederzeit auf Antrag festgestellt werden. Sollte die
Beschlussfähigkeit nicht vorliegen und wurde mit der Einladung zur
Kreismitgliederversammlung auch zu einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung eingeladen, ist die nachfolgende
Kreismitgliederversammlung zu den dadurch verschobenen
Tagesordnungspunkten in jedem Falle beschlussfähig. In der Einladung zu
dieser Versammlung, zu der innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich
einzuladen ist, ist auf diese Tatsache hinzuweisen.
Neue Fassung:
§8 – Kreismitgliederversammlung
2. Die Kreismitgliederversammlung findet in der Regel halbjährlich statt. Die
Kreismitgliederversammlung im 1. Halbjahr ist die Jahreshauptversammlung.
Die Kreismitgliederversammlung tagt öffentlich; die Öffentlichkeit kann durch
Beschluss ausgeschlossen werden.
...
4. Alle anderen Anträge sind mit einer Eingangsfrist von sechs Tagen vor der
Versammlung digital im Antragsgrün der Versammlung, oder schriftlich beim
Kreisvorstand einzureichen. Der Kreisvorstand hat innerhalb von drei Tagen die
Anträge im Antragsgrün zu veröffentlichen. Später zu neuen Gegenständen
gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) können nur mit der Zustimmung der
Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden, Anträge zur Änderung
oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können
jederzeit gestellt werden.
…
6. Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 %
der Mitglieder oder ein Drittel der Ortsverbände und solange mindestens die
Hälfte der Mitglieder laut Anwesenheitsliste anwesend sind. Die
Beschlussfähigkeit kann jederzeit auf Antrag festgestellt werden. Sollte die
Beschlussfähigkeit nicht vorliegen und wurde mit der Einladung zur
Kreismitgliederversammlung auch zu einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung eingeladen, ist die nachfolgende
Kreismitgliederversammlung zu den dadurch verschobenen
Tagesordnungspunkten in jedem Falle beschlussfähig. In der Einladung zu
dieser Versammlung, zu der innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich
einzuladen ist, ist auf diese Tatsache hinzuweisen.
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